Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsausweise

Allgemeine Voraussetzungen

  • Für FB-I, FB-II und FB-III: Ein ausgefülltes OÖPVS Datenblatt.
  • Für den FB-IV sind spezielle Formulare anzufordern.
  • Ärztliches Attest über körperliche und geistige Eignung zum Führen einer Jacht oder
  • KFZ Führerschein Kopie
  • Nachweis über Ausbildung in – Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (Kurs 16 Stunden), oder KFZ Führerschein Kopie ausgestellt ab 1973 der Gruppen B, C, CE oder D
  • Ärztliches Attest über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen oder Kopie amtl. österr. Binnenpatent ab 2011 ausgestellt oder KFZ Führerschein vor 11/97 ausgestellt.
  • Für Segelscheine ist für FB-I der Grundschein, für FB-II der Segel A-Schein erforderlich oder gleichwertige Kenntnisse.

Erfahrung

FahrtbereichBeschränkungenSeemeilendavon Schiffsführer-ErfahrungNachtfahrten und Nachtansteuerungen
1
(Watt- und Tagesfahrt)
Länge bis 10m, 3SM von der Küste,
Mindestalter 16J
501
2
(Küstenfahrt)
20SM von der Küste,
Mindestalter 18J
für Motor: 300
für Motor und Segel: 500
3
3
(Küstennahe Fahrt)
200SM von der Küste,
Mindestalter 18J
für Motor: 1000
für Motor und Segel: 1500
für Motor: 250
für Motor und Segel: 500
5
4
(Weltweite Fahrt)
keine Beschränkungen, Mindestalter 18Jfür Motor: 2500
für Motor und Segel: 3500
für Motor: 750
für Motor und Segel: 1000
5
Seemännische Erfahrung pro Fahrtbereich gemäß Jachtverordnung §24 (BGBL. II Nr. 205/2020) Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung

  • Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer geeigneten Jacht zu erbringen, Segeljacht und Motorjacht Seemeilen gelten als seemännische Erfahrung
  • Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
  • Nachtfahrten dauern mindestens drei Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung (Ein- bzw. Auslaufen während dieser drei Stunden) mit ein. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden unerlässlich.

Nachweis der Seemeilen

Bis 2014 gelten Einzeltörns, bestätigt vom Schiffsführer oder Abgabe einer eidesstattlichen  Erlärung.

Ab 2015 gilt der Nachweis nur in Form eines persönlichen Logbuches mit folgenden Angaben: Schiff, Schiffsführer, Crew, Wetter, Route, Tag- und Nachtfahrten, Position an Bord.

Prüfung

Eine Prüfung darf ausnahmslos nur von lizenzierten Prüfern des OÖPVS abgenommen werden. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen Prüfung abgenommen werden. Zwischen theoretischer und praktischer Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen.

Kosten

Die Kosten und die Vergütung von Spesen werden vom Vorstand beschlossen und gesondert veröffentlicht.

Anmeldung zur Prüfung

Die Prüfungen werden vom Veranstalter nach Art (Theorie-, Praxis- oder Wiederholungsprüfung) getrennt unter Bekanntgabe der erforderlichen Daten beim OÖPVS angemeldet.